14 Abs. 1 DSG. 8.1 Zu Art. 179quater StGB: Demgemäss macht sich u.a. strafbar, wer eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines anderen ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt. Wie bereits in der Nichtanhandnahmeverfügung festgehalten wurde, handelt es sich bei einem GPS-Tracker nicht um einen Apparat, der zur Herstellung von Bildern bestimmt ist (BSK StGB II-VON INS/WYDER, N. 18 zu Art. 179quater StGB). Dieser Auffassung scheint auch der Beschwerdeführer zu folgen.