8. Zu prüfen ist mithin, ob sowohl das Anbringen des GPS-Trackers am Fahrzeug des Beschwerdeführers als auch das angebliche Filmen/Fotografieren des Beschwerdeführers, während dieser in seinem Auto sass, offensichtlich keinen der folgenden Straftatbestände erfüllt: Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB, unbefugtes Beschaffen von Personendaten gemäss Art. 179novies StGB sowie Verletzung der Meldepflichten gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 14 Abs. 1 DSG.