7 der angefochtenen Verfügung über volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Gehörsverletzung konnte mithin im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Sie ist im Dispositiv aber förmlich festzustellen und bei den Kostenfolgen entsprechend zu berücksichtigen (BGE 136 I 274 E. 2.3).