beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2, 133 I 201 E. 2.2). Vorliegend äusserten sich sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Beschwerdeführer umfassend zu den in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht behandelten Punkten und damit zu sämtlichen fraglichen Sachverhalten und Straftatbeständen. Zudem verfügt die Beschwerdekammer in Strafsachen bei der Prüfung