Indem sich die Staatsanwaltschaft nicht zu allen angezeigten Handlungen äusserte und nicht alle in Frage kommenden Tatbestände prüfte, verletzte sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Auch wenn der Gehörsanspruch formeller Natur ist und in der Regel eine Rückweisung zur Folge hat, ist eine Heilung durch die Rechtsmittelinstanz nicht ausgeschlossen.