7. Die Staatanwaltschaft nahm in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung keine umfassende Prüfung aller angezeigten Sachverhalte vor. So äusserte sie sich nur zu dem Installieren des GPS-Trackers; das angebliche Filmen/Fotografieren des Beschwerdeführers, während dieser in seinem Auto sass, prüfte sie nicht. Zudem unterliess sie es, die angezeigten Sachverhalte auch unter dem Blickwinkel einer möglichen Verletzung des Datenschutzgesetzes zu prüfen. Indem sich die Staatsanwaltschaft nicht zu allen angezeigten Handlungen äusserte und nicht alle in Frage kommenden Tatbestände prüfte, verletzte sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers.