Sie ist unzulässig, wenn zweifelhaft ist, ob ein Tatbestand vorliegt oder dessen Nachweis gelingen wird (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Vorliegend verhielt sich die Staatsanwaltschaft – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht deshalb widersprüchlich, weil sie die Polizei mit der Untersuchung der SIM-Karte beauftragte. Solche ergänzende Ermittlungen sind gemäss Art. 309 Abs. 2 StPO zulässig und führen insbesondere nicht zu einer faktischen Eröffnung der Untersuchung.