Folglich sei vorliegend, da der Beschwerdeführer in sein Fahrzeug gestiegen und er sich in seiner geschützten Privatsphäre befunden habe, jeder der Foto- oder Filmaufnahmen von ihm mache, gemäss Art. 179quater StGB strafbar. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Tatbestandselemente der Art. 179quater StGB, Art. 179novies StGB sowie Art. 34 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 14 Abs. 1 DSG nicht offensichtlich nicht erfüllt seien. Aus diesem Grund sei das Verfahren zu eröffnen und mit allen Mitteln zu versuchen, die Identität der Urheber der Aktion herauszufinden.