14 DSG erst dann zu erfolgen haben, wenn das legitime Aufdeckungsinteresse der Versicherung nicht mehr entgegenstehe, sei falsch. Die Informationspflicht der Unfallversicherer ertrage keine Ausnahme und könne nicht wegen x-beliebigen Interessen ohne legale Grundlage eingeschränkt werden. Betreffend die Bildaufnahmen durch die Verfolger sei festzuhalten, dass ein Fahrzeug Gegenstand von Hausfriedensbruch sein könne und somit auch zur geschützten Privatsphäre gehöre. Folglich sei vorliegend, da der Beschwerdeführer in sein Fahrzeug gestiegen und er sich in seiner geschützten Privatsphäre befunden habe, jeder der Foto- oder Filmaufnahmen von ihm mache, gemäss Art.