__ Versicherung sei denn auch ein reelles Interesse an der Überwachung des Beschwerdeführers gegeben. Auch wenn die C.________ Versicherung ihre Leistungen derzeit unterbrochen haben sollte, so gehe es um die Frage, ob in Zukunft Leistungen geschuldet seien oder nicht. Der Schluss der Generalstaatsanwaltschaft, wonach die Installation des GPS-Trackers ohnehin nicht strafbar wäre, weil die Information der betroffenen Person nach Art. 14 DSG erst dann zu erfolgen haben, wenn das legitime Aufdeckungsinteresse der Versicherung nicht mehr entgegenstehe, sei falsch.