b DSG könne nicht behauptet werden, dass kein einziges Indiz dafür spreche, dass ein Inhaber einer privaten Datenbank Informationen zwecks Integration in die Datensammlung erhoben habe. Die Personen, welche dem Beschwerdeführer gefolgt seien, hätten Daten verwendet, welche aus dem GPS-Tracker gestammt hätten. Treffe die sehr wahrscheinliche Hypothese zu, wonach die Verfolger von der C.________ Versicherung stammen würden, so seien die erhobenen Daten des Beschwerdeführers in die Datensammlung seines Unfallversicherers integriert worden. Aus Sicht der C.________ Versicherung sei denn auch ein reelles Interesse an der Überwachung des Beschwerdeführers gegeben.