Dennoch würden sie ein Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers erstellen. Tatsächlich reiche es denn auch, wenn gewisse Elemente gesammelt würden, die einen Blick auf einen Ausschnitt des Persönlichkeitsprofils zulassen würden. Dies sei vorliegend der Fall, insbesondere weil durch die Erfassung der Wege einer Person festgestellt werden könne, welche Orte sie besuche. Folglich seien alle Elemente von Art. 179novies StGB vorliegend erfüllt. Mit Blick auf Art. 34 Abs. 1 Bst. b DSG könne nicht behauptet werden, dass kein einziges Indiz dafür spreche, dass ein Inhaber einer privaten Datenbank Informationen zwecks Integration in die Datensammlung erhoben habe.