5 Daten und Inhalte seien, unabhängig davon, ob die SIM-Karte mit einem PIN-Code geschützt gewesen sei oder nicht, offensichtlich nicht frei zugänglich. Die Leute, welche den Beschwerdeführer am 15. Mai 2017 verfolgt hätten, hätten über die persönlichen Daten seiner Position verfügt. Diese Daten stammten direkt aus der Datensammlung des GPS-Trackers, sodass sehr wohl Daten aus einer Datensammlung beschafft worden seien. Zugegebenermassen würden die erhobenen Daten nicht unter den Katalog von Art. 3 Bst. c DSG fallen. Dennoch würden sie ein Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers erstellen.