179novies StGB nicht zwingend, dass Zugangssperren überwunden würden. Tatsächlich erachte ein Teil der Lehre eine solche Auslegung als zu restriktiv und als eine zusätzliche Voraussetzung, die sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht ergeben würde. Für die Erfüllung des Tatbestands reiche es folglich, dass die Information nicht frei zugänglich sei. Die im GPS-Tracker erzeugten