310 Abs. 1 StPO erfüllt seien, das Verfahren nach Art. 309 StPO zu eröffnen. Ein Nichteintreten aus dem Grund, weil der Besitzer der SIM-Karte nicht sofort habe ermittelt werden können, verletzte den Untersuchungsgrundsatz. Es obliege nun der Staatsanwaltschaft, die weiteren Schritte zu unternehmen, um den Urheber der strafbaren Handlung zu finden. Entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft sei für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 179novies StGB nicht zwingend, dass Zugangssperren überwunden würden.