5.3 Der Beschwerdeführer repliziert, das Verhalten der Staatsanwaltschaft sei nicht konsequent, der Auftrag an die Polizei vom 9. August 2017 sei nicht kohärent mit der Nichtanhandnahmeverfügung. Falls die Installation des GPS-Trackers tatsächlich keinen Straftatbestand erfülle, so wäre es folgerichtig gewesen, angeblich unnötige Kosten zu vermeiden und umgehend die Nichtanhandnahme zu verfügen. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft zeige indes ihre Unschlüssigkeit betreffend den vorliegenden Fall. Gemäss der Lehre sei im Falle von Unklarheiten darüber, ob die Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 1 StPO erfüllt seien, das Verfahren nach Art.