In Bezug auf die Anwendbarkeit von Art. 34 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 DSG sei festzuhalten, dass weder konkrete Anhaltspunkte auf einen Inhaber einer Datensammlung vorliegen würden, noch besonders schützenswerte Personendaten oder ein Persönlichkeitsprofil zwecks Integration in eine Datensammlung erhoben worden seien. 5.3 Der Beschwerdeführer repliziert, das Verhalten der Staatsanwaltschaft sei nicht konsequent, der Auftrag an die Polizei vom 9. August 2017 sei nicht kohärent mit der Nichtanhandnahmeverfügung.