Die Tatsachen hätten nicht in Räumen stattgefunden, die gegen Einblicknahme durch Aussenstehende geschützt gewesen seien, sondern es handle sich um alltägliche Verrichtungen, die sich im öffentlichen Raum abgespielt hätten und die daher von jedermann wahrnehmbar gewesen seien. Es fehle somit klar an einem Tatbestandselement des Art. 179quater StGB. Auch der Tatbestand von Art. 179novies sei nicht erfüllt. Es sei keine Beschaffung aus einer Datensammlung erfolgt und es seien weder besonders schützenswerte Personendaten noch ein Persönlichkeitsprofil erhoben worden. In Bezug auf die Anwendbarkeit von Art.