Auch das angebliche Filmen oder Fotografieren des Beschwerdeführers, während er in seinem Auto gesessen habe, erfülle eindeutig keinen Straftatbestand. Art. 179quater StGB sei nicht anwendbar, da die Privatsphäre nicht tangiert worden sei. Es handle sich um Tatsachen, die jedermann ohne weiteres zugänglich seien. Die Tatsachen hätten nicht in Räumen stattgefunden, die gegen Einblicknahme durch Aussenstehende geschützt gewesen seien, sondern es handle sich um alltägliche Verrichtungen, die sich im öffentlichen Raum abgespielt hätten und die daher von jedermann wahrnehmbar gewesen seien.