Ginge man aber rein hypothetisch davon aus, dass tatsächlich die Versicherung den GPS-Tracker installiert hätte, bestünde im Übrigen noch keine strafrechtliche Relevanz des Verhaltens. Die Information der betroffenen Person gemäss Art. 14 Abs. 1 DSG habe nämlich erst dann zu erfolgen, wenn das legitime Aufdeckungsinteresse der Versicherung nicht mehr entgegenstehe, also nach Erhebung der notwendigen Daten. Auch das angebliche Filmen oder Fotografieren des Beschwerdeführers, während er in seinem Auto gesessen habe, erfülle eindeutig keinen Straftatbestand.