In Bezug auf die C.________-Versicherung sei festzuhalten, dass deren Interesse an einer aufwendigen Überwachung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich sei, insbesondere weil keine Versicherungsleistungen mehr ausgerichtet würden. Ginge man aber rein hypothetisch davon aus, dass tatsächlich die Versicherung den GPS-Tracker installiert hätte, bestünde im Übrigen noch keine strafrechtliche Relevanz des Verhaltens.