4 ten Datenbank Informationen zwecks Integration in die Datensammlung erhoben hätte. Zudem seien weder besonders schützenswerte Personendaten noch ein Persönlichkeitsprofil betroffen. In Bezug auf die C.________-Versicherung sei festzuhalten, dass deren Interesse an einer aufwendigen Überwachung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich sei, insbesondere weil keine Versicherungsleistungen mehr ausgerichtet würden.