14 Abs. 1 DSG zu informieren. Dieser Artikel wiederum statuiere die Pflicht des Inhabers einer Datensammlung, die betroffene Person über die Beschaffung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen zu informieren. Art. 14 Abs. 1 DSG beziehe sich einzig auf den Inhaber einer Datensammlung. Vorliegend beständen keine konkreten Anhaltspunkte, dass ein Inhaber einer priva-