Aus der Erfassung eines Fahrzeugs per GPS könnten keine direkt personenbezogenen Informationen abgeleitet werden. Insbesondere seien keine Rückschlüsse darauf möglich, wer mit dem Fahrzeug gefahren sei oder wohin sich die Person schlussendlich begebe, da sie sich nach dem Parkieren des Fahrzeugs zu Fuss weiterbewege. Weiter falle der Sachverhalt nicht unter eine Strafnorm des DSG. Insbesondere sei Art. 34 Abs. 1 Bst. b DSG nicht gegeben, wonach sich strafbar mache, wer es als private Person vorsätzlich unterlasse, die betroffene Person nach Art. 14 Abs. 1 DSG zu informieren.