179novies StGB fehle. Darüber hinaus seien auch keine besonders schützenswerten Daten und kein Persönlichkeitsprofil (vgl. Art. 3 Bst. c und d DSG) erhoben worden. Bei den Daten, die Mittels GPS-Tracker erhoben worden seien, handle es sich nicht um eine Zusammenstellung von mehreren Informationen über eine bestimmte natürliche Person, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte ihrer Persönlichkeit ermöglichen würden. Aus der Erfassung eines Fahrzeugs per GPS könnten keine direkt personenbezogenen Informationen abgeleitet werden.