179quater StGB, weshalb dieser eindeutig nicht erfüllt sei. Auch Art. 179novies StGB sei vorliegend nicht einschlägig. Gemäss dieser Norm mache sich strafbar, wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, die nicht frei zugänglich seien, aus einer Datensammlung beschaffe. Wie in der Nichtanhandnahmeverfügung festgehalten, sei eine Überwindung oder Umgehung von Zugangssperren erforderlich, was vorliegend nicht geschehen sei. Im vorliegenden Fall sei zudem keine Beschaffung aus einer Datensammlung erfolgt, womit es an einem weiteren erforderlichen Tatbestandselement von Art. 179novies StGB fehle.