Wäre es tatsächlich nicht strafbar, einen GPS-Tracker am Fahrzeug einer Person ohne deren Einwilligung anzubringen, so würde diese Methode zukünftig mit Sicherheit von zahlreichen Versicherern angewendet werden. 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme zur Installation des GPS-Trackers aus, wie in der Nichtanhandnahmeverfügung zutreffend festgehalten worden sei, handle es sich bei einem GPS-Tracker nicht um einen Apparat, der zur Herstellung von Bildern bestimmt sei. Es fehle somit klar an einem Tatbestandselement des Art. 179quater StGB, weshalb dieser eindeutig nicht erfüllt sei.