34 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1), welcher die Verletzung von Art. 14 Abs. 1 DSG sanktioniere. Auf der anderen Seite würden die Ausführungen der Staatsanwaltschaft bezüglich den Art. 179 ff. StGB nicht überzeugen. Unter den gegebenen Umständen sei die Nichtanhandnahme schockierend und verwirrend. Wäre es tatsächlich nicht strafbar, einen GPS-Tracker am Fahrzeug einer Person ohne deren Einwilligung anzubringen, so würde diese Methode zukünftig mit Sicherheit von zahlreichen Versicherern angewendet werden.