3 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, betreffend dem beschriebenen Sachverhalt kämen offensichtlich mehrere Straftatbestände in Frage. Mit dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung habe die Staatsanwaltschaft sowohl den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO als auch das Prinzip von «in dubio pro duriore» verletzt. Es sei vorliegend die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, den umschriebenen Sachverhalt rechtlich zu analysieren, insbesondere auch unter dem Blickwinkel von Art. 34 Abs. 1 Bst.