179quater StGB nicht erfülle. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch eine unbefugte Datenbeschaffung bzw. unbefugte Beschaffung von Personendaten gemäss Art. 143 und Art. 179novies StGB nicht in Betracht falle, zumal zur Erfüllung beider Tatbestände, das «Beschaffen» eine Überwindung oder Umgehung von entsprechenden Zugangssperren erfordere, was vorliegend eindeutig nicht der Fall sei.