Unter Aufnahmegeräte falle jedoch nur der Einsatz von Apparaten zur Herstellung von Bildern. Hingegen seien Funkpillen, Peilsender und Thermaldetektoren kein Aufnahmegeräte, da mit diesen Geräten zwar der Aufenthaltsort einer Person nachgewiesen werden könne, was jedoch keine «visuelle Bespitzelung» sei. Beim sichergestellten GPS-Tracker handle es sich um einen sogenannten Peilsender, weshalb das Anbringen des GPS-Trackers am Fahrzeug des Beschwerdeführers durch eine unbekannte Täterschaft den objektiven Tatbestand von Art. 179quater StGB nicht erfülle.