4. Die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der angezeigte Sachverhalt erfülle eindeutig keinen Straftatbestand. Vorliegend sei einzig der Tatbestand der Verletzung des Geheim- oder des Privatbereiches durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) näher zu prüfen, zumal alle anderen Tatbestände gemäss Art. 179 bis Art. 179novies StGB ohnehin nicht einschlägig seien. Unter Aufnahmegeräte falle jedoch nur der Einsatz von Apparaten zur Herstellung von Bildern.