BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Dem Anzeigerapport ist in sachverhaltlicher Hinsicht Folgendes zu entnehmen: Der Beschwerdeführer hatte sein Fahrzeug aufgrund technischer Probleme mit dem Parksensor am 15. Mai 2017 in die Garage gebracht, wo es auf den Lift gehoben