Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 31. August 2017 Beschwerde ein mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Vervollständigung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuschicken. In ihrer Stellungnahme vom 14. September 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 20. November 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinem in der Beschwerde gestellten Antrag fest.