1. Mit Verfügung vom 17. August 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen strafbaren Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich nicht an die Hand. Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 31. August 2017 Beschwerde ein mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Vervollständigung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuschicken.