Da mit dem GPS-Tracker weder besonders schützenswerte Personendaten noch ein Persönlichkeitsprofil beschafft wurden, fehlt es zudem auch an einem zentralen Tatbestandselement von Art. 179novies StGB (E. 8.2). Das Anbringen eines GPS-Trackers am Fahrzeug ohne Wissen der betroffenen Person verletzt des weiteren keine Bestimmung des DSG. Es fehlt auch diesbezüglich an der Beschaffung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen (E. 8.3). Erwägungen: