Das Anbringen eines GPS-Trackers am Fahrzeug ohne Wissen der betroffenen Person erfüllt keinen Straftatbestand. Insbesondere liegt keine Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB oder durch unbefugtes Beschaffen von Personendaten gemäss Art. 179novies StGB vor. Zum einen handelt es sich bei einem GPS-Tracker nicht um einen Apparat, der zur Herstellung von Bildern bestimmt ist, womit die Anwendung von Art. 179quater StGB entfällt (E. 8.1). Da mit dem GPS-Tracker weder besonders schützenswerte Personendaten noch ein Persönlichkeitsprofil beschafft wurden, fehlt es zudem auch an einem zentralen Tatbestandselement von Art.