___ optimiert werden könnte und dies – in einer grundsätzlichen Weise – die Inhaber der E.________-Tankstelle und des K.________-Supermarkts bestätigen könnten. Dennoch fehlen, und nur das ist von Relevanz, fassbare Anzeichen für eine mangelbehaftete Zustellung der Sendung vom 27. Oktober 2016. 6.3 Nach dem Gesagten schlagen die Argumente des Beschwerdeführers nicht durch. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).