Soweit dies überhaupt von Relevanz sein kann, ist dem entgegenzuhalten, dass er offenkundig nicht am Tag nach Erhalt Einsprache erhoben hat. Der A-Post-Brief datiert vom 24. November 2016, seine Einsprache trägt das Datum 26. Oktober [recte wohl: November] 2016 und der Poststempel datiert vom 28. November 2016. Darüber hinaus stellt es eine blosse – unbelegte – Behauptung des Beschwerdeführers dar, er leere seinen Briefkasten regelmässig (also wohl praktisch täglich). Dass er auf den A-Post-Brief relativ rasch nach Erhalt reagiert hat, könnte schlicht damit erklärbar sein, dass er in diesen Tagen gerade seine Post gesichtet hat.