Der Beschwerdeführer verkennt mithin die hier zu beachtende Beweislastumkehr, wenn er vorbringt, «es ist ja im Zweifelsfall gegen den Angeklagten und es kann niemand mit Sicherheit sagen das ich den Abholschein erhalten habe». Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er nur alle zwei bis drei Wochen den Briefkasten leere und will dies mit dem Umstand belegen, dass er nach Erhalt des A- Post-Briefes bereits am nächsten Tag Einsprache erhoben habe. Soweit dies überhaupt von Relevanz sein kann, ist dem entgegenzuhalten, dass er offenkundig nicht am Tag nach Erhalt Einsprache erhoben hat.