Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung der korrekten Zustellung zu widerlegen. Es müssten – mit Blick auf das erforderliche Beweismass – konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein, was hier nicht der Fall ist. Der Beschwerdeführer verkennt mithin die hier zu beachtende Beweislastumkehr, wenn er vorbringt, «es ist ja im Zweifelsfall gegen den Angeklagten und es kann niemand mit Sicherheit sagen das ich den Abholschein erhalten habe».