4 Im Weiteren ist mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2016 vom 7. November 2016 E. 3 (siehe auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 32 vom 26. Februar 2016 E. 3) festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Fehlers bei der Zustellung zu erbringen. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung der korrekten Zustellung zu widerlegen.