Es kann vorab auf die Ausführungen im Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden (vorne E. 3). Ihre Praxis zur Zustellfiktion ist zu Recht streng. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen mit einer behördlichen Zustellung hat rechnen müssen. Zwischen der Anzeige vom 6. April 2016 und dem Zustellversuch des Strafbefehls vom 28. Oktober 2016 sind bloss rund 6½ Monate vergangen. Dieses Element der Zustellfiktion ist demnach erfüllt.