6. 6.1 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO ist die Einsprache gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Massgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist die Zustellung der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO). Nach Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wurde, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die angeschriebene Person mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustellfiktion). 6.2 Die Beschwerde ist unbegründet. Es kann vorab auf die Ausführungen im Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden (vorne E. 3).