Es könne niemand mit Sicherheit sagen, dass er den Abholschein erhalten habe. Ausserdem legt der Beschwerdeführer ein Schreiben der Garage D.________ vom 1. Juni 2017 ins Recht. Dieses lautet wie folgt: Ich D.________ habe meine Garage an der F.________-Strasse 6 in J.________. Oben an mir wohnt Herr A.________, er hat mir sein Vorfall mit der Post geschildert und das wundert mich überhaupt nicht. Die Post funktioniert eher schlecht in J.________. Ich habe oft Briefe die nicht an mich Adressiert sind in meinem Briefkasten. Von Herrn A.__