4. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei nur auf die Aussagen der Post Bezug genommen worden. Diese wolle den Fehler nicht zugestehen, obwohl Fehler passieren könnten. Auf das Schreiben der Garage D.________ sei nicht eingegangen worden. Ausserdem habe die E.________-Tankstelle – an gleicher Adresse domiziliert – auch schon einen Abholschein [des Beschwerdeführers] in ihrem Briefkasten gehabt. Mit diesem Abholschein sei ihr das Paket sogar ausgehändigt worden. Er, der Beschwerdeführer, habe danach anhand der Unterschrift schauen müssen, wer das Paket abgeholt habe.