8. Aufwändige Abklärungen des Gerichts bei der zuständigen Poststelle ergaben, dass Einschreibesendungen ausnahmslos mit Abholungseinladung avisiert würden und diese Einladungen auch ordnungsgemäss in einen mit dem Namen des Beschuldigten versehenen Briefkasten eingeworfen würden. Eingeschriebene Sendungen könnten dann in der Postagentur J.________ (K.________ Supermarkt) abgeholt werden. Eine Fehlzustellung könne ausgeschlossen werden, umso mehr als der Briefkasten des Beschuldigten separat bedient werde und sich nicht bei den anderen Briefkästen dieses Gebäudes befinde.