7. Mit Schreiben vom 16.02.2017 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, der Beschuldigte habe nie einen Abholschein in seiner Post vorgefunden und demzufolge die Einschreibesendung mit dem Strafbefehl auch nicht bei der Post abholen können, dies obwohl er doch „erpicht" darauf gewesen sei, den Inhalt des Strafbefehls zu erfahren. Nachdem ihm der Strafbefehl dann noch per A-Post zugegangen sei, habe er auch umgehend Einsprache erhoben.