2 5. Mit Verfügung vom 07.12.2016 sistierte die Staatsanwältin das Verfahren betreffend Wiederherstellung der Einsprachefrist (Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung [BGE 6B_175/2016 vom 02.05.20161 hat das erstinstanzliche Gericht vor Beurteilung des Wiederherstellungsgesuches über die Gültigkeit der Einsprache zu entscheiden, währenddessen ist das Wiederherstellungsverfahren zu sistieren.) und überwies die Akten in Anwendung von Art. 356 Abs. 2 StPO dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau zur Prüfung der Gültigkeit /