Mit Schreiben 29.11.2016 machte die Staatsanwältin den Beschuldigten auf die verpasste Frist, die Rechtswirkungen dieser Säumnis und auf die Möglichkeit der Einreichung eines Wiederherstellungsgesuchs (Art. 94 StPO) aufmerksam. 4. Der Beschuldigte stellte mit Schreiben, datiert auf 03.11.2016 (1), Postaufgabe am 05.12.2016, ein Wiederherstellungsgesuch, dem er ein ärztliches Zeugnis vom 08.11.2016 beilegte.